§ 35 AbgG - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter, dessen Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, scheidet mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 vom Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.