§ 34 AbgG - Unvereinbare Ämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Abgeordnete dürfen nicht tätig sein als Berufsrichterin oder Berufsrichter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.