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  • ab 04.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürSÜG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Amtliche Abkürzung
ThürSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.
    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. 2.
    Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
  3. 3.
    in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. 4.
    in einer Behörde oder einem sonstigen durch Rechtsverordnung nach § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann und dadurch die Sicherheit des Landes gefährdet oder seinen Interessen schwerer Schaden zugefügt werden kann,
  5. 5.
    an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung nach § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.

(3) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.
    deren Ausfall auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung eines erheblichen Teils der Bevölkerung ernsthaft nachhaltig gefährden kann,
  2. 2.
    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind oder
  3. 3.
    deren Zerstörung sich auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße gesundheitsgefährdend auswirken kann.

Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dienen, weil sie für das Funktionieren, die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind. Eine sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

(4) Im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (§ 3 Abs. 3) bestimmt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde die sicherheitsempfindlichen Stellen bei den durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 33 benannten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.