§ 33 ThürSÜG - Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung des zuständigen Ausschusses.