Versionsverlauf

§ 47 HKO - Widerspruch und Anrufung des Kreistags

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) 1Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. 2Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

(2) 1Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. 2Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags beantragen.