§ 41 HKO - Aufgaben des Kreisausschusses
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
1Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. 2Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. 3Er hat insbesondere
- 1.die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
- 2.die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,
- 3.die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,
- 4.die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,
- 5.die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,
- 6.den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
- 7.den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.