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§ 35 JAPO M-V - Gastreferendare

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Land abzuleisten.