§ 3 AFBG - Ausschluß der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
- 1.Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
- 2.Unterhaltsgeld nach § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
- 3.ein Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 567 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung besteht oder vergleichbare Leistungen nach der für einen anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach § 45 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erstattet werden. Die Teilnahme an einer Maßnahme, die vor der Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, ist von einer Förderung nach diesem Gesetz insoweit ausgeschlossen, als für nach dem 31. Dezember 1995 liegende Maßnahmezeiträume ein Darlehn nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen (BF-Darlehn) vom 25. März 1994 (BAnz. S. 4046) in der Jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen worden ist.