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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 27 NMedienG - Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    mit der Veranstaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt wird,

  2. 2.

    ein dauerhafter Betrieb des Bürgerrundfunks organisatorisch und finanziell gewährleistet erscheint,

  3. 3.

    das Finanzaufkommen in angemessenem Umfang aus dem Zulassungsgebiet stammt,

  4. 4.

    erwartet werden kann, dass sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Zulassungsgebietes im Programm widerspiegelt, und

  5. 5.

    ein Programm verbreitet werden soll, in dem von dem Bewerber redaktionell selbst gestaltete Beiträge zur publizistischen Ergänzung enthalten sind und in dem den Nutzungsberechtigten die Gelegenheit gegeben wird, eigene Beiträge zu verbreiten.

2Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.

(2) 1Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem

  1. 1.

    eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausübt,

  2. 2.

    Verlage mit insgesamt 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben oder

  3. 3.

    juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verlage mit insgesamt mehr als 33 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben.

2Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften oder Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 Prozent nicht überschreiten.

(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verlag einer im Zulassungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.