§ 119 BerlHG - Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule können auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 3 und § 117 gelten entsprechend.