Art. 27 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Volksschulen sind Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen.
Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten zu. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen neu einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt.
In Bekenntnisschulen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden Schüler verschiedener Bekenntnisse auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht besteht, haben diese das Recht, in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Für die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.
Die Realschulen, Berufsschulen und Gymnasien sind christliche Gemeinschaftsschulen. Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Begabten ist der Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen.