Art. 27 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Grund- und Hauptschulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Öffentliche Grund- und Hauptschulen sind von Amts wegen zu errichten.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.