Art. 27 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Schulen sind Bekenntnisschulen. In diesen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt.
Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann, weil wegen der geringen Zahl ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, haben diese das Recht in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß durch eine einklassige Schule ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Für die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.
Die Mittelschulen, Berufsschulen und höhere Schulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulart entscheidet einzig die Eignung. Begabten Minderbemittelten ist der Zugang zu den mittleren und höheren Schulen durch öffentliche Mittel zu ermöglichen.