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§ 37 LehrBildG - Zulassungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn

  1. 1.
    die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen

oder

  1. 2.
    die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

  1. 1.
    50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
  2. 2.
    15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
  3. 3.
    35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst beim Amt für Lehrerbildung

zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:

  1. 1.
    die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
  2. 2.
    die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,
  3. 3.
    die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages; dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich einzusetzen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuschöpfen,
  4. 4.
    die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in ihren Unterrichtsfächern im Rahmen der in den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule eigenverantwortlich unterrichten kann und dass der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfasst.