§ 18 LBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Laufbahnvorschriften vom jeweils zuständigen Minsiterium für seinen Geschäftsbereich im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem für das Hochschulrecht zuständigen Ministerium erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.