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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 49 BayRiStAG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

1Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und

  2. 2.

    den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.

2Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.