§ 11 ProdHaftG - Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
- Amtliche Abkürzung
- ProdHaftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-8
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.