Versionsverlauf


§ 11 ProdHaftG - Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Amtliche Abkürzung
ProdHaftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-8

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.