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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 9 ProdHaftG - Schadensersatz durch Geldrente

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Amtliche Abkürzung
ProdHaftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-8

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.