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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 14 ProdHaftG - Unabdingbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Amtliche Abkürzung
ProdHaftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-8

1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.