§ 38 ResOG SH - Standards der Leistungserbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium soll Standards für die Leistungserbringung erlassen.
(2) Die Standards definieren die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der zu erbringenden Leistungen in verbindlicher sowie qualitativ und quantitativ messbarer Form.
(3) Die Standards müssen geeignet sein, eine qualitative sowie eine kennzahlenbasierte quantitative Leistungsüberprüfung zu begründen.