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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 38 ResOG SH - Standards der Leistungserbringung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium soll Standards für die Leistungserbringung erlassen.

(2) Die Standards definieren die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der zu erbringenden Leistungen in verbindlicher sowie qualitativ und quantitativ messbarer Form.

(3) Die Standards müssen geeignet sein, eine qualitative sowie eine kennzahlenbasierte quantitative Leistungsüberprüfung zu begründen.