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  • ab 01.10.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 8 UnBefG - Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Redaktionelle Abkürzung
UnBefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-3

§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält folgende Fassung:

"§ 6d

Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."