Art. 8 UnBefG - Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- UnBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-3
§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält folgende Fassung:
"§ 6d
Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."