Anlage 5 GO - Richtlinie zur Einsichtnahme in Protokolle
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Protokolle der Plenarsitzungen, Ausschüsse und Gremien des Landtags, die in der Verwaltung des Landtags aufbewahrt werden. Sie regelt die Einsichtnahme für Mitglieder des Landtags, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie dritte Personen. Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gilt diese Richtlinie entsprechend. Sie gilt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen und Vorschriften der Geschäftsordnung.
2. Protokolle öffentlicher Sitzungen
In Protokolle von Plenarsitzungen, öffentlichen Ausschusssitzungen sowie öffentlichen Anhörungen kann jedermann Einsicht nehmen. Sie sollen in elektronischen Medien des Landtags (z. B. Internetauftritt) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen.
3. Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen
3.1
In Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen, die weder Untersuchungsausschüsse betreffen noch als Verschlusssache eingestuft sind, kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen der in Nummer 1 Satz 2 genannten Personen nicht entgegenstehen.
3.2
Die Einsichtnahme Dritter in nicht öffentliche Ausschussprotokolle ist in der Regel unzulässig
bei Gesetzen bis zu deren Verkündung,
bei im Plenum abschließend zu behandelnden Anträgen, bis deren abschließende Behandlung erfolgt ist,
in allen anderen Fällen bis zur Beendigung der Wahlperiode.
3.3
Hält ein Ausschuss weitere Einschränkungen für erforderlich, so wird dies auf den Protokollen vermerkt.
3.4
Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft während der laufenden Wahlperiode die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses. Nach Ablauf der Wahlperiode entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Einsichtnahme kann auf Protokollteile oder -auszüge beschränkt werden. Sie kann auch durch Überlassung von Kopien oder in elektronischer Form gewährt werden.
4. Eingestufte Protokolle (Verschlusssachen)
4.1
Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 1), insbesondere § 7.
4.2
Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums ist die Einsichtnahme den
in § 7 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags genannten Personen gestattet, wenn sie im jeweiligen neu konstituierten Ausschuss oder Gremium tätig sind. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme vorliegen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. § 2 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags bleibt unberührt.
5. Protokolle der Untersuchungsausschüsse
5.1
Es gilt § 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes.
5.2
Vor Beendigung seines Untersuchungsauftrages kann der Ausschuss Empfehlungen über die spätere Behandlung seiner Protokolle geben. Dies wird auf den Protokollen vermerkt.
5.3
Die Präsidentin oder der Präsident und der Untersuchungsausschuss wägen bei ihrer Entscheidung über die Einsichtgewährung in Protokolle die Belange der Ersuchenden mit den schutzwürdigen Interessen der Abgeordneten und denen von Dritten ab.
5.4
Im Zweifel gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)