Art. 74 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag der Landesregierung oder 10 seiner Abgeordneten kann der Landtag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.
Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.