Art. 55 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche der Arbeitnehmer sichern.
(2) Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und die leibliche, sittliche und geistige Entwicklung der Jugend ist zu fördern.
(3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz.