§ 188 LBG - Ehrenbeamte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Ehrenbeamte nimmt die ihm übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1) nebenberuflich und unentgeltlich wahr. Die Vorschriften über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Höchstalter) und Nr. 4 (Befähigung), § 10 Abs. 2 (Anstellung), § 11 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit), § 12 (Beförderung), §§ 18 bis 31 (Laufbahnen), §§ 32 bis 34 (Abordnung und Versetzung), §§ 35 und 36 (Auflösung und Umbildung von Behörden sowie Körperschaften), § 37 Abs. 2 sowie §§ 49a bis 62 (Eintritt in den Ruhestand), § 39 Abs. 1 Nr. 3 (Entlassung durch Verwaltungsakt nach Erreichen der Altersgrenze), §§ 41 und 42 (Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf), §§ 73 und 74 (Nebentätigkeit), § 80 (Arbeitszeit), § 82 (Wohnung), § 85 Abs. 2 (Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen), §§ 92 bis 97 (Dienst- und Versorgungsbezüge), §§ 106 bis 114 (IV. Abschnitt des Ersten Teils: Landespersonalausschuß), § 183 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns), §§ 185 und 186 (Beamte auf Zeit), §§ 189 bis 216 (IV. Abschnitt des Dritten Teils: Besondere Beamtengruppen) und des § 229 (Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht) dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des § 68 finden keine Anwendung.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Ein Ehrenbeamter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jederzeit verabschiedet werden.