§ 188 LBG - Ehrenbeamte
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Ehrenbeamte nimmt die ihm übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1) nebenberuflich und unentgeltlich wahr. Die Vorschriften über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Höchstalter) und Nr. 4 (Befähigung), § 10 Abs. 2 (Anstellung), § 11 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit), § 12 (Beförderung), §§ 18 bis 31 (Laufbahnen), §§ 32 bis 34 (Abordnung und Versetzung), §§ 35 und 36 (Auflösung und Umbildung von Behörden sowie Körperschaften), § 37 Abs. 2 sowie §§ 50 bis 62 (Eintritt in den Ruhestand), § 39 Abs. 1 Nr. 3 (Entlassung durch Verwaltungsakt nach Erreichen der Altersgrenze), §§ 41 und 42 (Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf), §§ 73 und 74 (Nebentätigkeit), § 80 (Arbeitszeit), § 82 (Wohnung), § 85 Abs. 2 (Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen), §§ 92 bis 97 (Dienst- und Versorgungsbezüge), §§ 106 bis 114 (IV. Abschnitt des Ersten Teils: Landespersonalausschuß), §§ 115 bis 178 (Zweiter Teil: Versorgung), § 183 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns), §§ 185 bis 187 (Beamte auf Zeit), §§ 189 bis 216 (IV. Abschnitt des Dritten Teils: Besondere Beamtengruppen), §§ 227 bis 231 (II. Abschnitt des Fünften Teils: Versorgungsrechtliche Übergangsbestimmungen) sowie der §§ 232 und 233 (III. Abschnitt des Fünften Teils: Richter und Beamte des Rechnungshofes) finden keine Anwendung.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(4) Ein Ehrenbeamter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jederzeit verabschiedet werden.
(5) Erleidet ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 144), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 146); außerdem kann ihm von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.