§ 12 BauPrüfVO - Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Für Mittel- und Großgaragen (§ 2 Abs. 1 Garagenverordnung) müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6 Garagenverordnung) darzustellen.
(2) Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
(3) Für Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um
- 1.eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
- 2.eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.
(4) Für Krankenhäuser im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung müssen die Bauvorlagen
- 1.Angaben über die Zahl der Betten und
- 2.eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen
enthalten.
(5) Für Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
- 1.die Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.die Sicherheitsstromversorgung,
- 3.die Alarmierungseinrichtungen,
- 4.die Brandmeldeanlage und
- 5.die Rettungswege auf dem Grundstück.