§ 12 BauPrüfVO - Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Für Mittel- und Großgaragen (§ 2 Abs. 1 Garagenverordnung) müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6 Garagenverordnung) darzustellen.

(2) Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

(3) Für Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um

  1. 1.
    eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
  2. 2.
    eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.

(4) Für Krankenhäuser im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung müssen die Bauvorlagen

  1. 1.
    Angaben über die Zahl der Betten und
  2. 2.
    eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen

enthalten.

(5) Für Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

  1. 1.
    die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. 2.
    die Sicherheitsstromversorgung,
  3. 3.
    die Alarmierungseinrichtungen,
  4. 4.
    die Brandmeldeanlage und
  5. 5.
    die Rettungswege auf dem Grundstück.