§ 24 BremHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können unbefristet und befristet beschäftigt werden.