§ 21 LKWG M-V - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Die Wahlleitung hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Dabei macht sie auch Erklärungen nach § 16 Absatz 8 und nach § 66 Absatz 1 Satz 2 bekannt. Soweit hierzu nach § 66 Absatz 1 Satz 3 eine Begründung angegeben wurde, wird auch diese veröffentlicht.