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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 21 LKWG M-V - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

Die Wahlleitung hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Dabei macht sie auch Erklärungen nach § 16 Absatz 8 und nach § 66 Absatz 1 Satz 2 bekannt. Soweit hierzu nach § 66 Absatz 1 Satz 3 eine Begründung angegeben wurde, wird auch diese veröffentlicht.