§ 34 StBerG - Berufliche Niederlassung, auswärtige Beratungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinen Beruf überwiegend ausübt. 2Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2) 1Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften liegt. 4Leiter einer auswärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben.