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§ 114 BerlHG - Nebenberuflich tätiges Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den

  1. 1.

    Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,

  2. 2.

    außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,

  3. 3.

    Lehrbeauftragten und

  4. 4.

    studentischen Beschäftigten.