§ 30 HFAG - Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) Die Ausgleichsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.
(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der Landkreise einschließlich der festgesetzten Umlage auf abundante Umlagekraft möglichst aufgebraucht wird.