§ 26a KWG - Offenlegung durch die Institute

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) 1Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen. 2Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. 3Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 geregelt werden.

(1a) 1Zusätzlich zu den Angaben, die nach Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind. 2Informationen gelten insbesondere dann als

  1. 1.
    wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen kann;
  2. 2.
    rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde;
  3. 3.
    vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt wurden oder aus einer Geschäftsverbindung resultieren.

3In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 2 Nummer 2 und 3 fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.

(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. 2§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 3In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut.