§ 229 LVwG - Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
- 1.der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
- 2.ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn
- 1.auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann oder
- 2.eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.