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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 235 LVwG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Zwangsmittel sind

  1. 1.
    das Zwangsgeld (§ 237),
  2. 2.
    die Ersatzvornahme (§ 238),
  3. 3.
    der unmittelbare Zwang (§ 239).

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.