§ 30 KWO LSA - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 eingereicht werden. Er muss die in § 21 Abs. 6 KWG LSA bezeichneten Angaben über die Personalien eines jeden Bewerbers, den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung sowie das Wahlgebiet und den Wahlbereich enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das Gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Unbeschadet des § 21 Abs. 9 KWG LSA muss der Wahlvorschlag einer Partei von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Unterschriften Wahlberechtigter (§ 21 Abs. 9 KWG LSA) sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einzureichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Der Wahlleiter hat die im Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.
- 2.Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners anzugeben.
- 3.Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 6 oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- 4.Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl und nur einen Wahlvorschlag für die Kreiswahl unterzeichnen; entsprechendes gilt für andere Wahlen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; entsprechendes gilt für die Kreiswahl.
- 5.Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8, dass er seiner Aufstellung zustimmt und
- a)
beim Wahlvorschlag für die Gemeindewahl:
dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl, - b)
beim Wahlvorschlag für die Kreiswahl:
dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Kreiswahl seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
- 2.
für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9,
- 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10,
- 4.
bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
- 5.
für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
- 6.
für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,
- 7.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(7) Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 können für mehrere Bewerber zusammengefasst werden.
(8) Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch für die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 4 und 5.
(9) Für Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 KWG LSA gelten Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 entsprechend.