§ 2 HeilBerG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker, Tierärzte sowie Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern
- 1.ihren Beruf ausüben oder
- 2.ihren Wohnsitz haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.
(2) Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärzte im Praktikum.
(3) Der Zahnärztekammer gehören auch die staatlich anerkannten Dentisten an, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.