§ 65 GO - Erledigung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Bei Massenpetitionen erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)