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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 65 GO - Erledigung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Bei Massenpetitionen erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)