§ 62 StrWG-MV - Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Erlass die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 18 Absatz 3 und § 20 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.
(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der "Verordnung über die Öffentlichen Straßen'' vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, andernfalls sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Nr. 4.