§ 66 StrWG-MV - Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu §§ 18 bis 20)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen auf den Träger der Straßenbaulast über.
(2) §§ 18 bis 20 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums gelten die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3) Weitergehende Entschädigungen, insbesondere für Aufwendungen beim Bau der Straße, sind ausgeschlossen.