§ 20 StrWG-MV - Grundbuchberichtigung und Vermessung
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein; zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die Bestätigung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.