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§ 24 BremHilfeG - Aufgaben des Rettungsdienstes

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst weiter den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten. Beide Aufgabenbereiche werden in medizinisch-organisatorischer Einheit wahrgenommen.

(2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung

  1. 1.

    bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden (Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten), am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),

  2. 2.

    sonstige Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit medizinische Hilfe erhalten, oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, unter fachlicher Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),

  3. 3.

    zur Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen.

(3) Im qualifizierten Krankentransport hat der Rettungsdienst sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, aber nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern. Notfallversorgung hat Vorrang vor Krankentransport.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen

  1. 1.

    durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Polizei zu eigenen Zwecken,

  2. 2.

    mit eigenen oder unter Vertrag stehenden Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs sowie für Patientinnen- und Patientenfahrten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken,

  3. 3.

    mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,

  4. 4.

    kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 30 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),

  5. 5.

    nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken,

  6. 6.

    durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Landes Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit im Land Bremen liegen oder dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens im Lande Bremen liegt.

Im Fall der Nummer 3 können Notfallpatientinnen und Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärztinnen und Ärzten.