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§ 30 BremHilfeG - Rettungsmittel

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung, Notfalltransporte, Sekundärtransporte, Intensivtransporte und Krankentransporte besonders eingerichtet und nach der Zulassungsbescheinigung als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Rettungswagen, Notfalltransportwagen, Krankentransportwagen).

(2) Notarzteinsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung, der Notfallverlegung und begleiten ggf. Verlegungstransporte. Notarzteinsatzfahrzeuge können mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wenn die Notärztin bzw. der Notarzt in Krankenkraftwagen tätig ist und das Notarzteinsatzfahrzeug den Krankenkraftwagen begleitet.

(3) In der Luftrettung werden Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge für Aufgaben der Notfallrettung, der Notfallverlegung, des Verlegungstransportes und des qualifizierten Krankentransportes eingesetzt.

(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Krankenkraftwagen können über besondere Ausstattungs- und Konstruktionsmerkmale für Intensivtransporte, die Beförderung von Neugeborenen, schwergewichtigen oder hochkontagiösen Patientinnen und Patienten verfügen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Bildung von Trägergemeinschaften zur Vorhaltung dieser Sonderfahrzeuge anzustreben. Weitere Einsatzmittel des Rettungsdienstes sind Fahrzeuge zur Heranführung von speziellen Einsatzkräften und Geräten sowie zur Bewältigung von Ereignissen nach § 24 Absatz 1 Satz 3.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik, Arbeitsschutz und Hygiene entsprechen. Rettungsmittel in einem Rettungsdienstbereich müssen einheitlich beschafft werden.