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§ 27 KrO - Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Technische Regel
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Kreistagsabgeordneten handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden frei, ob sie die Wahl zum Kreistag annehmen oder auf ihren Sitz im Kreistag verzichten. Haben sie die Wahl zum Kreistag angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft im Kreistag erwachsenden Pflichten auszuüben, solange sie nicht auf ihren Sitz im Kreistag verzichten.

(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24 Abs. 1, 3, 4 und 5 (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden), § 24a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) der Gemeindeordnung gelten für Kreistagsabgeordnete entsprechend. Für die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und deren oder dessen Stellvertretende sowie für die Vorsitzenden der Fraktionen und für die Mitglieder des Hauptausschusses gilt zusätzlich § 24 Abs. 2 (Aufwandsentschädigung) entsprechend. Unabhängig von der Gewährung einer Entschädigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Gemeindeordnung erhalten Kreistagsabgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und der Fraktionen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen ein angemessenes Sitzungsgeld oder eine angemessene Aufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden kann. Zuständig für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) und für die Feststellung nach § 23 Satz 4 (Treuepflicht) der Gemeindeordnung ist der Kreistag; er kann die Entscheidung übertragen.

(4) Die Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse haben der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Kreistagsabgeordnete dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kreistag.