§ 93 LRiStAG - Anwendbare Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
Die §§ 72, 72a, 73 Absatz 3 und 6, §§ 75 bis 77 finden auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entsprechende Anwendung. § 75 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.