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§ 92 LRiStAG - Reihenfolge der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.