Versionsverlauf


  • ab 07.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 72a LRiStAG - Zuständige Disziplinarbehörde

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Für die Richter des Landes ist

  1. 1.

    untere Disziplinarbehörde der unmittelbare Dienstvorgesetzte,

  2. 2.

    höhere Disziplinarbehörde der nächsthöhere Dienstvorgesetzte,

  3. 3.

    oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde.

(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde.