§ 33 VGG - Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
- Amtliche Abkürzung
- VGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-18
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- 1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
- 2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
- 3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
- 4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.