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§ 25 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  1. 1.
    wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
  2. 2.
    wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder
  3. 3.
    wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.