§ 16 SpkG - Aufgaben des Kreditausschusses
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu informieren.
(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Absatz 4 sowie § 15 gelten entsprechend.